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Pflegeversicherung
Dass die demografische Entwicklung unserer Gesellschaft private Vorsorge im Rentenbereich notwendig macht, ist inzwischen den meisten Menschen bewusst. Aber auch Pflegeleistungen werden immer wichtiger und nicht immer ist man erst im Alter auf Pflegeleistungen angewiesen.
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung wurde 1995 eingeführt und sollte das Risiko der Pflegebedürftigkeit finanziell absichern.
- Pflegedienst, Haushaltshilfe, Pflegeheim ... und die Kosten?
- Zusatzpolicen ...
- Es gibt drei Vertragstypen...
- Was Sie noch wissen sollten...
Kapitelübersicht
Pflegedienst, Haushaltshilfe, Pflegeheim ... und die Kosten?
Solange es irgend geht, möchten auch pflegebedürftige Menschen in ihren eigenen vier Wänden bleiben. Dafür gibt es einen ambulanten Dienst, den Pflegedienst. Das Geld aus der Pflegepflichtversicherung reicht meistens nicht, um die Kosten des Pflegedienstes zu übernehmen.
Eine Alternative zum Pflegedienst stellt die Haushaltshilfe dar.
Seit 2004 dürfen pflegebedürftige Personen auch Haushaltshilfen aus EU- Beitrittsländern beschäftigen. Aber - und das ist der Knackpunkt - es darf keine deutschen Interessenten für die Stelle geben.
Haushaltshilfen arbeiten überwiegend im Haushalt, sie dürfen auch bei der Körperpflege, beim Essen und beim Laufen helfen.
Dabei ist zu beachten, dass es einen Arbeitsvertrag gibt, der Urlaubsanspruch, Arbeitszeit und Gehalt regelt. Im bundesdeutschen Durchschnitt muss man mit einem Gehalt von 980 bis 1200 Euro rechnen.
Die teuerste Pflegevariante ist nach wie vor das Pflegeheim.
In der Pflegestufe 2 oder 3 kostet die Unterbringung monatlich zwischen 2500 Euro und 4000 Euro.
Dabei liegen die preiswerteren Heime meist in Ostdeutschland.
Jeder weiß, wie hoch seine eigene Rente ist und wie viel er sich monatlich leisten kann.
Im Durchschnitt liegt dieser Wert bei wenig mehr als 1200 Euro pro Bedürftigen.
Der Gang zum Sozialamt ist vorprogrammiert.
Nur wenn keine Angehörigen da sind, übernimmt der Staat die Kosten.
Das eigene Vermögen wird aber vorher bis zu einem Wert von 2600 Euro aufgezehrt.
Wird der Ehepartner zum Pflegefall...
...so muss der andere Partner, soweit er ein finanzielles Auskommen hat, bis zu 3/7 seines Nettoeinkommens für seinen Partner aufbringen (Selbstbehalt 1100 Euro).
Und Achtung, diese Regelung gilt auch im Scheidungsfall.
Denn solange Sie im Scheidungsverfahren die latente Unterhaltspflicht nicht ausschliessen, können Sie später zur Kasse gebeten werden.
Natürlich kann die Unterhaltspflicht nur dann ausgeschlossen werden, wenn absehbar ist, dass ein Pflegefall nicht eintritt.
Wenn Angehörige (meist Kinder) da sind, verteilt sich die Belastung entsprechend der Leistungsfähigkeit.
Die Kinder sollten bemüht sein, eine einvernehmliche und gerechte Lösung zu finden. Denn das Sozialamt nimmt bei gleichem Einkommen, jenes Kind mehr in die Pflicht, welches mehr Vermögen aufgebaut hat.
Eigenheimbesitzer profitieren eher von dieser Regelung als Wertpapierinhaber.
Die Kosten jedoch kann man (bis auf einen Selbstbehalt von sieben Prozent) bei der Einkommenssteuer anrechnen lassen.
Und man muss maximal die Hälfte des vom Sozialamt ermittelten Basisbetrages zahlen.
Dem Bedürftigen muss ein Unterhalt gewährt werden, der seinem in den letzten Jahren gelebten sozialen Status entspricht.
Sowohl die gesetzliche als auch die private Pflegeversicherung (Pflicht für jede krankenversicherte Person), bieten heute nur noch eine Grundabsicherung.
Zusatzpolicen ...
Versicherungsunternehmen bewerben Zusatzpolicen, welche ein größeres Leistungsspektrum bieten als die Pflichtversicherungen.Bei Abschluss einer solchen Zusatzpolice sollten Sie folgendes beachten:
- ideales Eintrittsalter unter 40 Jahre (niedrige Beiträge)
- der Vertrag sollte nicht länger als ein Jahr binden
- wenn die Leistungen der gesetzlichen Versicherungen schrumpfen und die privaten Versicherungen neue Zusatzpolicen anbieten, sollten Sie ohne erneute Gesundheitsprüfung wechseln können
- das Versicherungs-Unternehmen sollte auf Kündigungsrecht verzichten
- Auszahlung sollte nicht erst bei Schwerstpflege stattfinden
- bei Eintritt des Pflegefalls sollte dem Gutachten der Pflichtversicherung gefolgt werden
Es gibt drei Vertragstypen...
- Pflegekosten:
Beim Kostentarif erstattet der Versicherer die entstandenen und nachgewiesenen Pflegekosten in der Regel bis zum vereinbarten Höchstsatz. Der Patient und seine Familie können die finanziellen Aufwendungen so besser kalkulieren. - Pflegetagegeld:
Bei der Tagegeldpolice zahlt der Versicherer je nach Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I,II,III) jeden Tag einen bestimmten Betrag aus. Das Kostenrisiko bleibt allerdings beim Versicherungsnehmer. Muss dieser rund um die Uhr betreut werden, reichen die vereinbarten Tagessätze oft nicht aus. - Pflegerentenpolice:
Bei dieser Police zahlt das Versicherungsunternehmen im Pflegefall eine fest vereinbarte Monatsrente unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Die Höhe des Pflegerentenanspruchs richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Pflegestufe (I, II, III). Anders als bei der Tagegeldpolice spielt es auch keine Rolle, ob die Pflege zu Hause oder in einer speziellen Einrichtung geleistet wird und ob Fachkräfte oder Angehörige pflegen.
Was Sie noch wissen sollten...
- Frauen zahlen mehr als Männer
- bestehende Krankheiten führen zu Beitragszuschlägen
- nach 1957 Geborene können jährlich 184 Euro steuerlich geltend machen
Der Versicherte sollte den Tagessatz für die Pflegestufe 3 selbst wählen. Wenn eine niedrigere Stufe eintreten sollte, reduziert sich das Tagegeld. Bei Stufe 2 auf 50 Prozent und bei 1 auf 25 Prozent.
Beachten Sie außerdem, dass die Unternehmen eine Dynamisierung des Tagessatzes ohne weitere Gesundheitchecks anbieten.
Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, um selbst über die Pflegedienste und -heime entscheiden zu können und um für Ihre Kinder nicht zur Belastung zu werden.